Vereinssatzung vom 07.07.2007
§ 1 Sitz des Vereines
Der SEELOWER Kleintierzuchtverein Ziergeflügel und Exoten ´07 e.V. D175 hat
Seinen Sitz in 15306 Seelow, OT Werbig. Die Geschäftsstelle befindet sich am
Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden des Vereines. Der Verein wurde am 07. Juli
2007 in Seelow, OT Werbig gegründet und soll in das Vereinsregister des für ihn
zuständigen Amtsgerichtes laut § 57 BGB eingetragen werden.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist die Förderung der Rassegeflügel-, Kaninchen-, Tauben- und
Wassergeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer
Herausstellung als wertvolle Freizeitbeschäftigung.
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der
Verein besteht laut § 21 BGB als „Nichtwirtschaftlicher Verein“.
2.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie des
Umweltschutzes.
3.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende
Maßnahmen:
a)
Erfahrungsaustausch, Ausstellungen, Zuchtveranstaltungen sowie Lehr- und
Leistungsschauen,
b)
die Durchführung von Fachvorträgen und Schulungen,
c)
die umfassende und fachgerechte Beratung der Vereinsmitglieder sowie Schulung,
d)
die Anleitung und Unterstützung bei der Neueinrichtung und Umgestaltung von
Tierhaltungs- und Tierzuchtanlagen,
e)
Unterstützung und Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen in der
Kleintierzucht,
f)
die Führung von Zuchtbüchern und geforderter Nachweise in der Kleintierzucht
durch erfahrene Mitglieder des Vereins,
g)
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
h) Des Weiteren vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.
§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins und Verwendung der Mittel
1.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.
Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke wird der erzielte Erlös aus dem Gesamtvermögen des Vereins für karitative
Zwecke verwendet.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten
oder öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme ist schriftlich Formlos bei jedem
volljährigem Mitglied des Vereins einzureichen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche unter 18
Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden, sind
aber erst mit 18 Jahren stimmberechtigt. Die Rechte und Pflichten ergeben sich
aus den Bestimmungen der Satzung, die seine Mitglieder anzuerkennen haben.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung immer zum Ende des
Monates mit einer Frist von 3 Monaten.
b)
Die Streichung erfolgt unter Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn ein
Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.
c)
Der Ausschluss erfolgt auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn
ein Mitglied grob gegen die Satzung verstößt, oder sich eines unehrenhaften
Verhaltens gegenüber Gesellschaft, Verein und Mitglieder des Vereins schuldig
macht. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem
Mitglied mit Einschreiben und Rücksendeschein zuzustellen. Das Mitglied kann
innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung ab Zugang Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das
Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch,
unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Noch offene Verbindlichkeiten sind durch die Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, zu entrichten. Sie haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt:
·
Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichtes der
Kassenprüfer,
·
Entlastung des gesamten Vorstandes, Wahl des neuen Vorstandes nach einer
Wahlperiode,
·
Wahl von Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr,
·
bei Notwendigkeit die Änderung der Satzung,
·
Entscheidung über eingereichte Anträge,
·
Ernennung von Ehrenmitgliedern bei Erfüllung der Bedingungen,
·
Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß
anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Zu jeder
ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher eingeladen werden. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können auf Antrag der Mitglieder einberufen werden, wenn
1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe
verlangen. Über jede Versammlung muss Protokoll geführt werden. Sie sind vom
Versammlungsleiter oder Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist einmal im Jahr zu entrichten. Die Zahlung wird zur
Jahreshauptversammlung fällig. Über die Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50%
und für Arbeitslose und Rentner bis zu 25% ermäßigen.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht im Sinne der §§ 26 und 27 BGB. Er wird unter Aufsicht einer
Wahlkommission in geheimer freier Wahl gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des
Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung laut § 27 BGB gewählt. Die
Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:
-
Vorsitzenden,
-
stellvertretenden Vorsitzenden,
-
Schatzmeister,
-
Schriftführer.
Als Beisitzer beruft der Vorstand
·
den Zuchtwart für Geflügel
·
den Zuchtwart für Kaninchen
·
den Obmann für die Jugendarbeit für die Dauer einer Wahlperiode
Der Schatzmeister
Der Schatzmeister hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben
in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und
gesammelt aufzubewahren. Er ist für die ordnungsgemäße und pünktliche
Entrichtung der Mitgliedsbeiträge durch die Vereinsmitglieder verantwortlich.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfung ist von zwei
Kassenprüfern nach Abschluss den Mitgliedern vorzulegen.
Der Schriftführer
Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des
Vorstandes in einem Protokoll nieder zu schreiben und geordnet aufzubewahren. Im
Auftrag des Vorsitzenden übernimmt der Schriftführer den Schriftverkehr des
Vorstandes.
Die Zuchtwarte
Jeder Zuchtwart ist zuständig für die Belange der ihnen übertragenen
Fachrichtung, Einhaltung der Zuchtunterlagen, Zuchtrichtlinien und
Zuchtbuchführung. Der Zuchtwart für Geflügel ist für die Ausgabe der Ringe nach
dem Standard sowie für die Führung eines Ringnachweises verantwortlich. Der
Zuchtwart für Kaninchen ist verantwortlich dafür, dass mit der Tätowier- Nr. des
Vereins jedes Kaninchen gekennzeichnet wird, desgleichen die fortlaufende Nummer
je Rasse im anderen Ohr tätowiert ist und für die Entgegennahme der Deckscheine
sowie deren Nachweis im Zuchtbuch.
Obmann für Jugendarbeit
Der Obmann für Jugendarbeit ist in erster Linie für die Jugendlichen im Verein
verantwortlich. Er legt dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Rechenschaft
über die Arbeit mit den Jugendlichen ab. Wichtigstes Ziel dabei ist die
Förderung der Jugendlichen und die Durchführung von Veranstaltungen in Absprache
mit dem Vorstand. Der Obmann für Jugendarbeit ist verantwortlich für die
Erarbeitung der Meldescheine der Jugendlichen und übergibt diese dem
Vorsitzenden zur Weiterleitung und Überprüfung der Angaben.
§ 8 Vertretung im Rechtsverkehr
Der Verein ist eine juristische Person.
Er unterliegt dem § 26 BGB: Vorstand, Vertretungsmacht.
§ 9 Finanzierung
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen,
Spenden und durch Umlagen.
§ 10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Für den
Auflösungsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 74 BGB (Auflösung von
Vereinen).
§ 11 Änderungen
Änderungen sind gebührenpflichtig. Sie bedürfen der notariellen Beglaubigung
gemäß §§ 67, 71 und § 77 BGB.
§ 12 Schlussbestimmungen
Diese
Satzung wurde am 07. Juli 2007 errichtet.
gez.
Schmidt, Ralf
gez. Schmidt, Regina
gez. Oehmichen, Maik
Vorsitzender
stellv. Vorsitzende
Schatzmeister
gez.
Oehmichen, Peter
gez. Müller, Ralf
gez. Walter, Manja
Schriftführer
Mitglied
Mitglied
gez.
Schmidt, Mario
Mitglied