Vereinssatzung vom 07.07.2007

 

 

§ 1 Sitz des Vereines

Der SEELOWER Kleintierzuchtverein Ziergeflügel und Exoten ´07 e.V. D175 hat Seinen Sitz in 15306 Seelow, OT Werbig. Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des jeweiligen Vorsitzenden des Vereines. Der Verein wurde am 07. Juli 2007 in Seelow, OT Werbig gegründet und soll in das Vereinsregister des für ihn zuständigen Amtsgerichtes laut § 57 BGB eingetragen werden.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der Rassegeflügel-, Kaninchen-, Tauben- und Wassergeflügelzucht auf ideeller und gemeinnütziger Grundlage unter besonderer Herausstellung als wertvolle Freizeitbeschäftigung.

1.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein besteht laut § 21 BGB als „Nichtwirtschaftlicher Verein“.

2.         Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie des Umweltschutzes.

3.                     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

a)     Erfahrungsaustausch, Ausstellungen, Zuchtveranstaltungen sowie Lehr- und Leistungsschauen,

 

b)     die Durchführung von Fachvorträgen und Schulungen,

 

c)     die umfassende und fachgerechte Beratung der Vereinsmitglieder sowie Schulung,

 

d)     die Anleitung und Unterstützung bei der Neueinrichtung und Umgestaltung von Tierhaltungs- und Tierzuchtanlagen,

 

e)     Unterstützung und Anleitung für Pflege- und Schutzmaßnahmen in der Kleintierzucht,

 

f)      die Führung von Zuchtbüchern und geforderter Nachweise in der Kleintierzucht durch erfahrene Mitglieder des Vereins,

 

g)     Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,

 

h)      Des Weiteren vertritt der Verein die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit.

§ 3 Selbstlosigkeit des Vereins und Verwendung der Mittel

1.     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.     Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.       Bei Auflösung des Vereins, bei Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird der erzielte Erlös aus dem Gesamtvermögen des Vereins für karitative Zwecke verwendet.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Die Aufnahme ist schriftlich Formlos bei jedem volljährigem Mitglied des Vereins einzureichen.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche unter 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Mitglied werden, sind aber erst mit 18 Jahren stimmberechtigt. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus den Bestimmungen der Satzung, die seine Mitglieder anzuerkennen haben.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

a)     Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung immer zum Ende des Monates mit einer Frist von 3 Monaten.

b)     Die Streichung erfolgt unter Zustimmung der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt.

c)     Der Ausschluss erfolgt auf Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied grob gegen die Satzung verstößt, oder sich eines unehrenhaften Verhaltens gegenüber Gesellschaft, Verein und Mitglieder des Vereins schuldig macht. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben und Rücksendeschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Berufung ab Zugang Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

Noch offene Verbindlichkeiten sind durch die Mitglieder, die aus dem Verein austreten, gestrichen oder ausgeschlossen werden, zu entrichten. Sie haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihr obliegt:

·         Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

·         Entlastung des gesamten Vorstandes, Wahl des neuen Vorstandes nach einer Wahlperiode,

·         Wahl von Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr,

·         bei Notwendigkeit die Änderung der Satzung,

·         Entscheidung über eingereichte Anträge,

·         Ernennung von Ehrenmitgliedern bei Erfüllung der Bedingungen,

·         Auflösung des Vereins

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Sie ist nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ehrenmitglieder haben eine beratende Stimme. Zu jeder ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung muss vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher eingeladen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Antrag der Mitglieder einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Über jede Versammlung muss Protokoll geführt werden. Sie sind vom Versammlungsleiter oder Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Satzungsänderungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag ist einmal im Jahr zu entrichten. Die Zahlung wird zur Jahreshauptversammlung fällig. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50% und für Arbeitslose und Rentner bis zu 25% ermäßigen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht im Sinne der §§ 26 und 27 BGB. Er wird unter Aufsicht einer Wahlkommission in geheimer freier Wahl gewählt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung laut § 27 BGB gewählt. Die Vorstandsmitglieder haben Einzelvertretungsbefugnis.

Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus:

-          Vorsitzenden,

-          stellvertretenden Vorsitzenden,

-          Schatzmeister,

-          Schriftführer.

Als Beisitzer beruft der Vorstand

·         den Zuchtwart für Geflügel

·         den Zuchtwart für Kaninchen

·         den Obmann für die Jugendarbeit für die Dauer einer Wahlperiode

Der Schatzmeister

Der Schatzmeister hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben in ein Kassenbuch einzutragen. Die Belege sind fortlaufend zu nummerieren und gesammelt aufzubewahren. Er ist für die ordnungsgemäße und pünktliche Entrichtung der Mitgliedsbeiträge durch die Vereinsmitglieder verantwortlich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Kassenprüfung ist von zwei Kassenprüfern nach Abschluss den Mitgliedern vorzulegen.

Der Schriftführer

Der Schriftführer hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes in einem Protokoll nieder zu schreiben und geordnet aufzubewahren. Im Auftrag des Vorsitzenden übernimmt der Schriftführer den Schriftverkehr des Vorstandes.

Die Zuchtwarte

Jeder Zuchtwart ist zuständig für die Belange der ihnen übertragenen Fachrichtung, Einhaltung der Zuchtunterlagen, Zuchtrichtlinien und Zuchtbuchführung. Der Zuchtwart für Geflügel ist für die Ausgabe der Ringe nach dem Standard sowie für die Führung eines Ringnachweises verantwortlich. Der Zuchtwart für Kaninchen ist verantwortlich dafür, dass mit der Tätowier- Nr. des Vereins jedes Kaninchen gekennzeichnet wird, desgleichen die fortlaufende Nummer je Rasse im anderen Ohr tätowiert ist und für die Entgegennahme der Deckscheine sowie deren Nachweis im Zuchtbuch.

Obmann für Jugendarbeit

Der Obmann für Jugendarbeit ist in erster Linie für die Jugendlichen im Verein verantwortlich. Er legt dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig Rechenschaft über die Arbeit mit den Jugendlichen ab. Wichtigstes Ziel dabei ist die Förderung der Jugendlichen und die Durchführung von Veranstaltungen in Absprache mit dem Vorstand. Der Obmann für Jugendarbeit ist verantwortlich für die Erarbeitung der Meldescheine der Jugendlichen und übergibt diese dem Vorsitzenden zur Weiterleitung und Überprüfung der Angaben.

§ 8 Vertretung im Rechtsverkehr

Der Verein ist eine juristische Person.

Er unterliegt dem § 26 BGB: Vorstand, Vertretungsmacht.

§ 9 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen, Spenden und durch Umlagen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die einfache Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 74 BGB (Auflösung von Vereinen).

§ 11 Änderungen

Änderungen sind gebührenpflichtig. Sie bedürfen der notariellen Beglaubigung gemäß §§ 67, 71 und § 77 BGB.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde am 07. Juli 2007 errichtet.

 

gez. Schmidt, Ralf                                               gez. Schmidt, Regina                          gez. Oehmichen, Maik

Vorsitzender                                       stellv. Vorsitzende                             Schatzmeister

 

 

gez. Oehmichen, Peter                                       gez. Müller, Ralf                                 gez. Walter, Manja

Schriftführer                                                       Mitglied                                                               Mitglied

 

 

gez. Schmidt, Mario

Mitglied